Glossar

Frank Sommer · Beratung · AZAV-Kalkulator

Begriffe aus Zulassung, Förderung und Kalkulation

24 Begriffe, so wie sie im AZAV-Kalkulator verwendet werden. Die Erläuterungen sind vereinfacht; maßgeblich sind die verlinkten Quellen.

Asynchrone Lernzeit

Selbstgesteuertes Lernen ohne gleichzeitige Anwesenheit der Lehrkraft, etwa mit Lernvideos oder Aufgaben auf einer Lernplattform. Sie wird in Zeitstunden (60 Minuten) angegeben, zählt nicht zu den Unterrichtseinheiten und wird in der Kalkulation gesondert ausgewiesen.

Quelle: BA-Umsetzungshinweis 1/2026 (V01), Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III

AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)

Gutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, zum Beispiel Bewerbungstraining oder Coaching.

Quelle: § 45 SGB III – Aktivierung und berufliche Eingliederung (AVGS)

AZAV

Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung. Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen Bildungsträger und ihre Maßnahmen für die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden.

Quelle: AZAV – Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

B-DKS (Bundesdurchschnittskostensätze)

Von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte durchschnittliche Kostensätze je Teilnehmendem und Unterrichtseinheit, getrennt nach Fachrichtung. Sie dienen der FKS als Maßstab, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind.

Quelle: B-DKS 2026 – Bundesdurchschnittskostensätze, § 179 SGB III – Maßnahmezulassung

Bildungsgutschein

Förderzusage der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters für eine berufliche Weiterbildung nach § 81 SGB III. Die Weiterbildung muss bei einem zugelassenen Träger als zugelassene Maßnahme stattfinden.

Quelle: § 81 SGB III – Förderung der beruflichen Weiterbildung

Deckungsbeitrag

Umsatz abzüglich der direkten Kosten einer Maßnahme (Lehrkräfte, Räume, Material). Er zeigt, was zur Deckung der laufenden Kosten des Trägers beiträgt.

Eignungsfeststellung

Beratung und Prüfung vor Kursbeginn, ob eine Person für die Maßnahme geeignet ist. Sie wird als eigener Kostenblock kalkuliert.

Quelle: § 3 AZAV – Anforderungen an Maßnahmen

Einzelkosten

Kosten, die sich einer Maßnahme direkt zuordnen lassen, etwa Personal für Unterricht, Räume, Lernmittel und Prüfungsgebühren.

Fachkundige Stelle (FKS)

Zertifizierungsstelle, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) für die AZAV akkreditiert ist. Sie lässt Träger und Maßnahmen zu und gibt dafür in der Regel eigene Kalkulationsvorlagen vor.

Quelle: § 177 SGB III – Fachkundige Stellen, DAkkS – Akkreditierung im Bereich AZAV

Fachrichtung (B-DKS-Position)

Einordnung einer Maßnahme in die Tabelle der B-DKS, meist über einen Code nach der Klassifikation der Berufe. Die passende Zuordnung stimmt der Träger mit der FKS ab.

Quelle: B-DKS 2026 – Bundesdurchschnittskostensätze

Finanzierungsbedarf

Tiefster Stand der kumulierten Zahlungen ohne Eigenkapital und Darlehen. Er zeigt, wie viel Geld mindestens bereitstehen muss, damit die Kasse bei den getroffenen Annahmen nicht ins Minus fällt.

Gemeinkosten

Kosten des Trägers, die sich keiner einzelnen Maßnahme zuordnen lassen, etwa Leitung, Verwaltung, Qualitätsmanagement, Buchhaltung und Marketing. In der Kalkulation werden sie als Zuschlag auf die Einzelkosten verteilt.

Quelle: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III

Gewinn und Wagnis

Zuschlag auf die Selbstkosten einer Maßnahme. Er deckt unternehmerisches Risiko und Ertrag des Trägers ab.

Quelle: Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III

Kalkulierte Gruppengröße

Teilnehmerzahl, auf die der Kostensatz berechnet wird, in der Regel 12. Eine Abweichung ist zu begründen. Die tatsächliche Belegung kann davon abweichen und verändert dann den Deckungsbeitrag, nicht den Kostensatz.

Quelle: § 3 AZAV – Anforderungen an Maßnahmen

Kostensatz

Gesamtkosten einer Maßnahme geteilt durch die kalkulierten Teilnehmenden und die synchronen Unterrichtseinheiten. Er wird mit der B-DKS der Fachrichtung verglichen.

Quelle: BA-Umsetzungshinweis 1/2026 (V01)

Kostenzustimmung

Liegt der Kostensatz mehr als 25 % über der B-DKS, kann die Maßnahme nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden.

Quelle: § 179 SGB III – Maßnahmezulassung

Maßnahmezulassung

Zulassung einer einzelnen Bildungsmaßnahme durch eine FKS. Geprüft werden unter anderem Konzept, Ziele, Dauer, Personal, Räume und Kosten.

Quelle: § 179 SGB III – Maßnahmezulassung, § 3 AZAV – Anforderungen an Maßnahmen

Nachkalkulation

Neue Kalkulation einer bereits zugelassenen Maßnahme. Ändert sich die Durchführung wesentlich, etwa beim Personal oder bei den Räumen, ist das der FKS mitzuteilen; sie kann dann eine neue Kalkulation verlangen.

Quelle: AZAV – Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

Selbstkosten

Einzelkosten zuzüglich Gemeinkostenzuschlag. Auf sie wird der Zuschlag für Gewinn und Wagnis gerechnet.

Synchroner Unterricht

Unterricht, bei dem Lehrkraft und Teilnehmende gleichzeitig anwesend sind, in Präsenz oder live online im virtuellen Klassenraum. Nur synchrone Unterrichtseinheiten zählen für den Kostensatz.

Quelle: BA-Umsetzungshinweis 1/2026 (V01), Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III

Trägerzulassung

Zulassung eines Bildungsträgers durch eine FKS. Sie ist Voraussetzung für die Zulassung seiner Maßnahmen und setzt unter anderem ein Qualitätsmanagementsystem voraus.

Quelle: § 178 SGB III – Trägerzulassung

Unterrichtseinheit (UE)

45 Minuten synchroner Unterricht. Grundlage für Kostensatz und B-DKS-Vergleich.

Quelle: BA-Umsetzungshinweis 1/2026 (V01)

Vorsteuer (nicht abziehbar)

Sind zugelassene Maßnahmen umsatzsteuerfrei, kann der Träger die Umsatzsteuer auf zugehörige Sachkosten nicht als Vorsteuer abziehen. Sie wird dann zu Kosten.

§ 82 SGB III (Beschäftigtenförderung)

Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten. Sie setzt unter anderem eine zugelassene Maßnahme mit mehr als 120 Unterrichtseinheiten voraus.

Quelle: § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmer, Fachliche Weisungen FbW (§§ 81–87a, 111a, 131a, 177, 180, 183 SGB III)